Haftung des Vostandes am 19. Oktober

Hauptamt stärkt Ehrenamt

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Mit dem "Ehrenamtsstärkungsgesetz" sind bereits 2013 auch Regelungen in Kraft getreten, die die Haftung der Mitglieder des Vereins- und Verbandsvorstands, aber auch der Mitglieder selbst einschränken. Trotzdem bleibt es grundsätzlich dabei, dass Vorstände dem Verein bzw. Verband, den Vereinsmitgliedern oder auch dem Staat oder nicht dem Verein angehörenden Personen schadensersatzpflichtig sein können, wenn sie die ihnen obliegende Pflichten verletzen. Wann dies nun zu einer persönlichen Haftung führt und was man dagegen tun kann, ist Gegenstand dieses Seminars.

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