So behalten Sie Ihre Gemeinnützigkeit am 07. April

Hauptamt stärkt Ehrenamt

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Ein Verein oder Verband kann nicht nur wegen der Verfolgung "gemeinnütziger" Zwecke (§ 52 AO) steuerbegünstigt sein, sondern auch wegen der Verfolgung mildtätiger (§ 53 AO) oder kirchlicher Zwecke (§ 54 AO). Es genügt für die Steuerbegünstigung nicht, wenn ein Verein oder Verband die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung in seiner Satzung geregelt hat. Vielmehr muss auch im Tagesgeschäft danach gelebt werden. Das ist jedoch schwierig, wenn man die gesetzlichen Anforderungen nicht kennt. Worauf es für den Verein zum Erhalt der "Gemeinnützigkeit" ankommt, vermittelt dieses Seminar.

Achtung bei Teilnahme vor Ort: Um optimale Hygienemaßnahmen und Abstandsregeln einhalten zu können, beschränken wir die Teilnahme auf max. 10 Personen.

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